Corona-Schnelltest
Neue Corona-Testverordnung ab 25.11.2022 (gültig bis 28.02.2023)
Wer hat noch Anspruch auf kostenlose Schnelltests?
Kostenlose Tests gibt es nach der neuen Regelung noch für Besucher, Behandelte und Bewohner folgender Einrichtungen:
- Krankenhäuser
- Rehabilitationseinrichtungen
- Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Einrichtungen für ambulante Operationen
- Dialysezentren
- ambulante Dienste
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Obdachlosenunterkünfte
- Unterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge
Außerdem dürfen sich folgende Gruppen kostenlos testen lassen:
- pflegende Angehörige
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind.
- Infizierte, die sich in Isolation befinden und sich freitesten lassen wollen.
Mitarbeitende von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern machen ihre Tests vor Ort. Besucherinnen und Besucher können sich dort ebenfalls kostenlos testen lassen oder den Besuch gegenüber einer Teststelle glaubhaft machen (Muster-Formular als PDF). Pflegende Angehörige müssen ebenfalls glaubhaft machen, dass sie einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.
- bei Symptomen: kostenloser Test beim Arzt
Schnelltests für Selbstzahler: € 9,50
Welche Personen erhalten einen kostenlosen PCR-Test?
Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der Krankenbehandlung zu Lasten der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten.
Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung ist in der Testverordnung geregelt.
Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
Den Anspruch auf bestätigenden PCR-Test haben auch symptomatische Personen. In diesen Fällen wird dennoch dringend empfohlen, eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen, um die weitere Krankenbehandlung sicherzustellen. Das kann durch Teststellen nicht gewährleistet werden.
PCR-Test für Selbstzahler: € 70,00
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